AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Einkaufs- und Bezugsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufs- und Bezugsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- Unsere Einkaufs- und Bezugsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 I BGB.
- Unsere Einkaufs- und Bezugsbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen und Leistungen an uns, unabhängig von deren Rechtsnatur (nachfolgend „Liefersache“). Sie gelten sowohl für Kaufverträge als auch für Werkverträge und für kombinierte Verträge.
II. Angebot – Unterlagen
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von einer Woche anzunehmen.
- Der Lieferant ist an seine Angebote (§145 BGB) vier Wochen ab Zugang des Angebots gebunden.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Liefer- und Leistungserbringung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung des Vertrages sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von XII. 5.
- Für Angebote, Akquisitionsplanung, Entwurfsarbeiten und sonstige Vorarbeiten des Lieferanten besteht kein Vergütungsanspruch gegen uns.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns die zum Gebrauch, zur Montage, zur Wartung, zur Reinigung und zur Reparatur sowie Rückbau mit Entsorgung der Liefersache erforderlichen Anleitungen und Unterlagen, insbesondere auch Ersatzteillisten und Bezugsnachweise, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
III. Preise – Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus", einschließlich Verpackung ein.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
- Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
- Der Lieferant ist nicht berechtigt, eine von ihm geschuldete Mängelbeseitigungsmaßnahme bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreis bzw. Vergütung zu verweigern.
- Alle Zölle, Steuern, Beiträge, Gebühren und Abgaben welcher Art auch immer, die dem Lieferanten oder seinem Personal sowie seinen Unterlieferanten und deren Personal in Verbindung mit der Ausführung dieses Vertrages gemäß den Gesetzen und Reglements im Lande des Erfüllungsortes belastet werden und durch uns nicht rückforderbar sind, sind durch den Lieferanten zu tragen, d.h. in diesem Fall versteht sich der vereinbarte Preis als Betrag inklusive der in diesem Abschnitt genannten Kosten. Sollten wir zur Bezahlung irgendwelcher der in diesem Absatz genannten Steuern, Abgaben und Gebühren verpflichtet werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns dafür unverzüglich und vollständig zu entschädigen.
IV. Lieferzeit
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzugs sind wir berechtigt, eine Pönale in Höhe von 0,5% der vereinbarten Vergütung pro angefangener Verspätungswoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Die Geltendmachung eines über die Pönale hinausgehenden Schadens oder sonstiger Ansprüche wie Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bleibt neben der Pönale vorbehalten. Liefertermine gelten erst dann als erfüllt, wenn auch die erforderliche Dokumentation (z.B. technische Prüfdokumentation) vollständig geliefert ist.
- Des Weiteren können wir vom Lieferanten die Freistellung von allen Schadensersatz- und/oder Vertragsstrafe- und/oder sonstigen Ansprüchen verlangen, die unser Kunde im Zusammenhang mit einer Lieferverzögerung gegen uns geltend macht, sofern und soweit der Lieferant die Lieferverzögerung zu vertreten hat.
V. Lieferung – Transport
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten und werden der Lieferzeit des Lieferanten zugerechnet.
- Jede Lieferung zum Bestimmungsort durch den Lieferanten ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die Art, Menge und Gewicht der Liefersache genau erkennen lässt. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer zu enthalten.
- Der Lieferant trägt die Kosten des Transports. Soweit wir aufgrund gesonderter Absprache die Kosten für Transport und/oder Verpackung zu tragen haben, ist der Lieferant verpflichtet, den ihm von uns genannten Frachtführer zu wählen.
- Der Lieferant hat uns auf seine Kosten den Lieferschein und/oder das übliche Transportdokument zu beschaffen, das wir zur Übernahme der Liefersache gemäß XII. 2. benötigen.
VI. Erfüllungsort - Gefahrübergang
- Erfüllungsort ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
- Sieht das Gesetz keine Abnahme vor und ist eine Abnahme auch vertraglich nicht vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe am Bestimmungsort vom Lieferanten auf uns über, andernfalls mit der gesetzlich vorgesehenen oder vertraglich vereinbarten Abnahme.
VII. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung
- Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie abweichend von § 377 HGB innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, im Fall offener Mängel gerechnet ab Beendigung des Auspackens der Liefersache am Bestimmungsort, im Fall versteckter Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Mengenlieferungen sind wir nur zur Untersuchung von Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10% den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so sind wir von weiterer Nachprüfung befreit und können aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Lieferanten zur Abholung zur Verfügung stellen.
- Ist der Lieferant nach der DIN EN ISO 9001 zertifiziert und besteht mit ihm eine Qualitätsvereinbarung, entfällt unsere Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB.
- Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, ist vom Lieferanten hierzu unsere schriftliche Zustimmung einzuholen. Unsere Mängelansprüche werden durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Liefersache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Ort, an dem sich die mangelhafte Liefersache befindet, auch wenn dieser Ort vom Ort der Vertragserfüllungspflicht abweicht.
- Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, oder von Dritten vornehmen zu lassen, wenn Gefahr im Verzug ist und/oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder der Lieferant der schriftlichen Aufforderung zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. Geringfügige Mängel können wir sofort auf Kosten des Lieferanten beseitigen oder beseitigen lassen. In diesen vorgenannten Fällen ist der Lieferant sofort zu verständigen. Über Art und Umfang der Mängel und die ausgeführten Arbeiten übersenden wir dem Lieferanten einen Bericht.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Falls der Gefahrübergang mit Abnahme stattfindet und sich der mit Abnahme stattfindende Gefahrübergang aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, beginnt die Verjährungsfrist für Sachmängel mit schriftlich bekannt gegebener Bereitstellung der Liefersache zur Abnahme. Für im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte und/oder nachgebesserte Liefersachen und deren Teile beginnt die Verjährungsfrist mit Beendigung der Nacherfüllung.
- Die gesamten Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Ein- und Ausbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Zölle, trägt der Lieferant.
VIII. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
- Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Darüber hinaus können wir vom Lieferanten die Freistellung von allen Ansprüchen unserer Kunden gegen uns auf erstes Anfordern verlangen, wenn und soweit der Lieferant durch seine Liefersache/Leistung hierfür eine haftungsbegründende Ursache gesetzt hat. Für die Freistellung von gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche außerhalb des Haftungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes gilt dies nur, wenn und soweit der Lieferant die Ursache verschuldet hat.
- Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche sind nicht auf die Deckungssumme beschränkt, sondern stehen uns unabhängig von der bestehenden Versicherungsdeckung des Lieferanten zu.
IX. Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Mit Übersendung der technischen Dokumentation gewährt uns der Lieferant das uneingeschränkte, wirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungsrecht in Bezug auf die Weiterverwendung dieser Unterlagen für die Erstellung von Dokumentationen im Zusammenhang mit von uns produzierten bzw. vertriebenen Maschinen/Anlagen.
- Werden wir von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
X. Lieferantenerklärungen, Exportkontrolle und Zoll
- Der Lieferant ist zur unverzüglichen Abgabe einer schriftlichen Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefersachen (Ursprungszeugnis) verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, jederzeit die Überprüfung von etwaigen Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch Zollbehörden zu ermöglichen und etwaige benötigte amtliche Bestätigungen auf seine Kosten beizubringen. Wird der erklärte Ursprung von der Behörde nicht anerkannt, so hat der Lieferant – sofern ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt – uns sämtliche daraus entstandene Schäden zu ersetzen.
- Sind vom Lieferanten erbrachte Liefersachen gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Liefersachen ausfuhrgenehmigungspflichtig oder unterliegen sie einem Embargo oder der EG-Dual-Use-Verordnung, ist er verpflichtet, uns unaufgefordert auf diesen Umstand unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Liefersachen) schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der Lieferant schuldhaft diesen Hinweis, ist er uns zum Ersatz aller daraus entstehenden Schäden verpflichtet.
- Alle erforderlichen Unterlagen inkl. etwaiger Angaben von Ausfuhrlistennummern gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, ECCN Nummern (Export Control Classification Number) gemäß US-Export Administration Regulations (EAR) für US-Liefersachen sowie die statistischen Warennummern (HS-Code) für die Liefersachen sind uns vom Lieferanten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
XI. Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
XII. Legal Compliance
Der Lieferant sorgt eigenverantwortlich selbst für die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der jeweils anwendbaren Sicherheits- und Verhütungsvorschriften. Dieses umfasst insbesondere auch die Verpflichtung, in seiner Organisation inklusive seiner Erfüllungsgehilfen die Gesetze zum Schutz von Mensch und Umwelt in der gesamten Liefer- und Leistungskette im In- und Ausland, insbesondere das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG), einzuhalten. Des Weiteren holt der Lieferant bei Bedarf die für die Dienstleistungen erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung ein.
XIII. Gerichtsstand - Anwendbares Recht
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Hauptgeschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen. Für Klagen gegen den Lieferanten, der in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zusätzlicher Gerichtsstand neben den gesetzlichen Gerichtsständen auch unser Hauptgeschäftssitz. Von den Parteien getroffene Schiedsabreden haben Vorrang.
- Ausschließlicher alle Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Vertrag und eventuellen Neben- und Folgegeschäften ergeben, und die Gerichtsstandsvereinbarung unter XIV.1 gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.